Tagestipp Steuer
Umsatzsteuer: Nicht geflogen - dennoch Steuern?
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die von einem Unternehmen vereinnahmten Entgelte auch dann der Umsatzbesteuerung unterliegen, wenn es die Leistung nicht erbracht hat, den Betrag aber behalten darf. Im konkreten Fall ging es um eine Fluggesellschaft, die Kunden ermäßigte Flüge anbietet, für die es keine Umbuchungsmöglichkeit gibt, und der Gast seinen Flugpreis dann nicht zurückbekommt, wenn er den Flug nicht wahrnimmt. Das Gericht ist der Meinung, dass bei Inlandsflügen die Vereinnahmung des Entgelts den Besteuerungstatbestand erfülle, der erst dann entfalle, wenn das Entgelt an den Kunden erstattet wird (was hier aber laut Vertragsbedingungen nicht vorgesehen war). Somit müsse die Fluggesellschaft den Flugpreis als vereinnahmtes Entgelt versteuern - auch ohne Beförderungsleistung. Das Gericht entschied ferner für Auslandsflüge, das es bei denen darauf ankomme, ob Umsatzsteuer erhoben werde. Sei das nicht der Fall, so sei auch das Entgelt für einen nicht in Anspruch genommenen Flug nicht steuerpflichtig.) (BFH, V R 36/09 vom 15.09.2011)